GELDWÄSCHEPRÄVENTION: BFACH fordert risikoangemessene Aufsichtspraxis für Kreditprodukte

15. August 2024
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktualisiert ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz. Der Bankenfachverband (BFACH) hat sich an der BaFin-Konsultation beteiligt und Stellung genommen.

Der Bankenfachverband begrüßt die aktuellen deutschen und europäischen Initiativen zum Bürokratieabbau. Er plädiert dafür, auch bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unnötige bürokratische Lasten abzubauen bzw. zu vermeiden. Der Rechts- und Aufsichtsrahmen sollte aus Sicht des BFACH angemessen und flexibel ausgestaltet sein und so eine effiziente Prävention von Straftaten ermöglichen.

Kreditprodukte sind naturgemäß mit einem eher geringen Geldwäscherisiko behaftet. Der BFACH fordert die BaFin daher auf, dies in ihrer Verwaltungspraxis stärker zu berücksichtigen und handhabbare aufsichtliche Vorgaben zur Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Grundlagen zu formulieren. Dies gilt insbesondere für digitale Identifizierungsverfahren, u.a. auch für VideoIdent, sowie für die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter.

Seine Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 06/2024 zu den Auslegungs- und Anwendungshinweisen gemäß § 51 Absatz 8 Satz 1 GwG hat der BFACH an die BaFin übermittelt.

BFACH-Stellungnahme zur Konsultation AuA

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