Restkreditversicherung: „Mit dem Gesetzesvorhaben droht eine effektive Überschuldungsprävention für Verbraucher unter die Räder zu kommen.“

24. Februar 2021

Der Gesetzgeber plant die Einführung einer undifferenzierten und starren Deckelung der Abschlussprovisionen bei Restkreditversicherungen. Bei Erhalt eines gedeckelten Entgeltes für die Versicherungsvermittlung soll künftig zudem jedwede Vergütung für die diversen Verwaltungs- und Dienstleistungstätigkeiten bei Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit des Versicherungsproduktes verboten sein.

Das Gesetzesvorhaben greift tief in die Privatautonomie sowie die Berufsausübungsfreiheit der Versicherer und der Versicherungsvermittler ein und ist der vorliegenden Form verfassungsrechtlich bedenklich und ordnungspolitisch verfehlt. Verbraucherpolitisch ist zu befürchten, dass dadurch ein Instrument der effektiven Überschuldungsprävention für Verbraucher nachhaltig geschwächt wird.

„Mit dem Gesetzesvorhaben droht eine effektive Überschuldungsprävention für Verbraucher unter die Räder zu kommen“, sagt Jens Loa, Geschäftsführer des Bankenfachverbandes.

Der Bankenfachverband spricht sich dafür aus, den Verkauf der Restkreditversicherung zu einer angemessenen Vergütung auch weiterhin zu ermöglichen. Diese gewährleistet eine effektive Überschuldungsprävention für Verbraucher – auch und insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie.

BFACH-Positionspapier zur Deckelung der Provisionen und Vergütungen bei Restkreditversicherungen

BFACH-Marktstudie Restkreditversicherung 2020

BFACH-Selbstverpflichtung „RKV pro Verbraucher“


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