Urteil stärkt Rechtssicherheit für eine verantwortungsvolle Kreditvergabe und Kreditaufnahme
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass von Vertragspartnern an Wirtschaftsauskunfteien gemeldete Informationen über Zahlungsstörungen nicht unmittelbar nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden müssen. Der BGH stellt damit klar, dass für solche Daten eigenständige Speicherfristen gelten und diese nicht automatisch an die Löschfristen öffentlicher Register gekoppelt sind.
Der Bankenfachverband begrüßt die Entscheidung. Sie schafft Rechtssicherheit für Kreditgeber und Auskunfteien und unterstützt zugleich eine verantwortungsvolle Kreditvergabe und Kreditaufnahme. Informationen über Zahlungsstörungen – auch erledigte – sind für die Kreditwürdigkeitsprüfung von zentraler Bedeutung und leisten einen wichtigen Beitrag zur Überschuldungsprävention.
„Der BGH bestätigt, dass kreditrelevante Negativinformationen nicht mit dem Forderungsausgleich ihre Aussagekraft verlieren“, sagt Jens Loa, Geschäftsführer des Bankenfachverbandes. „Eine verlässliche Kreditwürdigkeitsprüfung setzt voraus, dass diese Informationen für einen angemessenen Zeitraum verfügbar bleiben.“
In seiner Entscheidung verweist der BGH ausdrücklich auf die von den Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien. Diese sehen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren für ausgeglichene Forderungen vor, ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch eine Verkürzung auf 18 Monate. Nach Auffassung des Gerichts stellt dieser Ansatz einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Schutzinteressen der Verbraucher und den berechtigten Belangen der Kreditwirtschaft dar.
Zusätzliche Relevanz erhält das Urteil vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Künftig darf ein Allgemein-Verbraucherdarlehen nur noch dann gewährt werden, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vertragsgemäß nachkommen wird. Die Anforderungen an die Kreditprüfung werden damit spürbar verschärft.
„Je höher die rechtlichen Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung sind, desto wichtiger ist eine belastbare Datengrundlage“, so Loa weiter. „Gerade Negativinformationen sind hierfür unverzichtbar – auch im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes.“
Der Bankenfachverband hatte sich bereits im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie für eine eindeutige gesetzliche Regelung zur Speicherdauer kreditrelevanter Daten ausgesprochen. Die jetzige Entscheidung des BGH bestätigt aus Sicht des Verbandes die Notwendigkeit klarer, rechtssicherer und praxistauglicher Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe.
Kontakt
Bankenfachverband
Daniel Knellesen
Leiter Public Relations
Tel. 030 2462596-0
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